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dung der Maaß- und Gewichtsordnung in Thätigkeit, um die Eichungsbehörden
bis zu dem im Artikel 22. angegebenen Zeitpunkt zur Eichung und Stempelung
der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel. -
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 157.)