Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Drucksachen. 
— 484 — 
b) für den einfachen unfrankirten Brief 7 Kreuzer Südd. Währ. beziehungs- 
weise 20 Rappen. 
Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 
7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen 
betheiligten Postverwaltungen. 
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth be- 
ziehungsweise 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem 
zulässigen Maximalgewicht von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Ab- 
stufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief 
in Anwendung kommenden Portos. 
Artikel 6. 
Das Porto für Drucksachen zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, 
Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll 
betragen: 4 Silbergroschen, oder 2 Kreuzer Südd. Währ., oder 5 Rappen für je 
2 Loth beziehungsweise 40 Grammen, oder einen Bruchtheil davon. 
Innerhalb des im Artikel 5. festgesetzten Grenzrayons soll das Porto für 
Drucksachen nach der Schweiz 1 Kreuzer Südd. Währ. für je 2 Loth und aus 
der Schweiz 2 Rappen für je 40 Grammen betragen. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versendung als „Drucksache gegen die obige ermäßigte Taxe werden 
zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder 
sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Aus- 
genommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks her- 
gestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder 
Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben 
können auch aus offenen Karten bestehen. 
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, 
Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. 
Bei Preiscouranten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die 
handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des 
Reisenden gestattet. 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine 
bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig. 
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das 
Manuscript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in 
Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten 
Zetteln angebracht sein. 
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden 
Ge-
	        
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