Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze 
oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke 
oder Zeichen, nicht angebracht sein. 
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung ge- 
langen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, 
werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der etwa verwendeten Freimarken. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen Waarenproben. 
maßgebend sein, wie solche im Artikel 6. bezüglich der Drucksachen getroffen sind. 
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Druck- 
sachen zusammengepackt werden. 
Die Sendungen müssen frankirt werden. 
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waaren- 
proben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur 
Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band 
gelegt, oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen, 
dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht 
erkannt werden kann. 
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen die- 
selben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Em- 
pfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handels- 
zeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und 
die Preise. 
Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichend frankirt zur Absendung 
gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, 
werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des 
Werthes der etwa verwendeten Freimarken. 
Artikel 8. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommanda- Rekomman- 
tion abzusenden. dation. 
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Brief- 
postsendungen gleicher Gattung und außerdem eine Rekommandationsgebühr von 
2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu 
entrichten. 
Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, 
daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten — Rückschein — zugestellt 
werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes 
u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd Währ. 
oder 25 Rappen zu entrichten. 
Geht
	        
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