Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Post- 
anweisungen. 
— 486 — 
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwal- 
tung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust fest- 
gestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes beziehungs- 
weise von 24 Gulden Südd. Währ., oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich 
des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweis- 
lich stattgefunden hat. 
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Auf- 
gabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Ent- 
schädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird 
durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets unter- 
brochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange 
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Re- 
klamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder 
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein 
Ersatz nicht gewährt. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefpostsendungen kann 
gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. 
Artikel 9. 
Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt, 
im unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege 
der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden. 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler oder 87 Gul- 
den Südd. Währ. Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den Deutschen Post- 
bezirken erfolgen soll, und 187 Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in 
der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen. 
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt: 
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43 Gulden Südd. Währ. oder 93 Fran- 
ken: 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen, 
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder 
21 Kreuzer Südd. Währ. oder 75 Rappen. 
Im Grenzrayon-Verkehr (Artikel 5.) ist die Gebühr für Summen bis 43 Gul- 
den Südd. Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweise für Sum- 
men bis 93 Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 7 Kreuzer Südd. 
Währ. oder 25 Rappen, für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 
14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen ermäßigt. 
Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender 
mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere 
Erhebung stattfindet.  
Für
	        
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