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Artikel 14.
Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden Geschlossene
fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Transite.
Deutschen Postbezirke zu unterhalten:
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten
Staaten von Nordamerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je
30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm
netto Drucksachen und Waarenproben,
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je
30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm
netto Drucksachen und Waarenproben.
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung
des Norddeutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg
und Baden den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich
Italien und dem Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung
von 10 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von 50 Nappen für jedes
Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen,
sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Verein-
barungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach
der im Artikel 5. erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das
Transitporto nur nach Maaßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die
Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter An-
wendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-
Beträge für jede Gewichtseinheit, stattfinden.
Artikel 15.
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig Zeitungs-
die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zei- verkehr.
tungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den
von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte
Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6. wird
in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf ihren
Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druck-
schriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden
Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu
Bundes-Gesetzbl. 1868. 70 er-