Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 489 — 
Artikel 14. 
Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden Geschlossene 
fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Transite. 
Deutschen Postbezirke zu unterhalten: 
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 
30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm 
netto Drucksachen und Waarenproben, 
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 
30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm 
netto Drucksachen und Waarenproben. 
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung 
des Norddeutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg 
und Baden den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich 
Italien und dem Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung 
von 10 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von 50 Nappen für jedes 
Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben. 
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, 
sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht. 
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Verein- 
barungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach 
der im Artikel 5. erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das 
Transitporto nur nach Maaßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die 
Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter An- 
wendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto- 
Beträge für jede Gewichtseinheit, stattfinden. 
Artikel 15. 
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig Zeitungs- 
die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zei- verkehr. 
tungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten. 
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den 
von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte 
Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6. wird 
in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf ihren 
Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druck- 
schriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden 
Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 70 er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.