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erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post—
Debitswege zu beanstanden.
Artikel 16.
Fahrpost- Zur Fahrpost gehören:
sendungen.
die gewöhnlichen Packete,
die Packete mit deklarirtem Werth,
die Briefe mit deklarirtem Werth, und
die Sendungen mit Postvorschuß.
Artikel 17.
Zoll- Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung
verhältnisse. der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Deklarationen beigegeben sein.
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für
die Richtigkeit der Deklarationen.
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen
Deklaration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden
Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.
Artikel 18.
Porto- Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz
berechnung können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestim-
mungsort frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten
a) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Konstanz für die über diese Orte oder
einem derselben nächst gelegenen andern Ort an der Badisch-Schweizerischen
Landesgrenze, und
b) Mitte der geraden Linie Konstanz-Lindau für die über Lindau oder Frie-
drichshafen
ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben
zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden
Tarife berechnet.
Bezüglich des Norddeutsch- Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Ver-
ständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Tax-
grenzpunkt festzusetzen.
Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung
für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der
Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betref-
fenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehenden Verträge und Ueber-
einkommen.
Die