Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 491 — 
Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen 
und genau auf die Landeswährung reduziren. 
In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Post- 
anstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Post- 
verwaltungen sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse 
verständigen. 
Artikel 19. 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmäßig beizugebenden Begleitadressen Begleitadres- 
(Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für sen. 
dieselben nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loth beziehungs- 
weise 15 Grammen ausnahmsweise überschritten wird. 
Artikel 20. 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von Postvorschüsse. 
50 Thalern oder 87 Gulden Süddeutscher Währung, wenn die Aufgabe in einem 
der Deutschen Postgebiete, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe 
in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, 
welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zu- 
lässig. 
Die Auszahlung des Postvorschußbetrages kann von dem Absender nicht eher 
verlangt werden, als bis von der Postanstalt des Bestimmungsorts die Anzeige 
eingegangen ist, daß der Adressat die Sendung eingelöst hat. 
Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vor- 
schuß wird außerdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabe- 
orts zu bestimmenden Sätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwal- 
tung, deren Postanstalt den Vorschuß leistet. Es bleibt dem Ermessen der Post- 
verwaltung des Aufgabegebiets anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Portos und 
der Gebühr für Postvorschußsendungen von dem Absender zu verlangen. 
Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft am 
Bestimmungsorte eingelöst, so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist unver- 
zögert an die Postanstalt des Aufgabeorts zurückgesandt werden. 
Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk: poste restante. 
Artikel 21. 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Besttellung 
Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen von Fahrpost- 
erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der sendungen durch Expressen. . 
von den Postverwaltungen näher zu vereinbarenden speziellen Bedingungen durch · 
einen besondern Boten zuzustellen. 
Artikel 22. 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der Gewährlei- 
70* zur stung bei der 
zur Jahrpost
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.