Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Aus- 
nahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände 
entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch ver- 
zögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz 
oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen 
Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, 
die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder 
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile 
belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheilig- 
ten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich 
übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb 
eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will 
der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt gel- 
tend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmit- 
telbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände 
bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das 
Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden 
wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem an- 
gegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme 
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß 
und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemit- 
telten übereinstimmend gewesen ist. 
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. 
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen 
Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so wird im 
Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, je- 
doch niemals mehr als Ein Thaler oder Ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher 
Währung, beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes Pfund der ganzen 
Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den 
Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfund- 
theile für ein Pfund gerechnet. 
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post 
nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch 
den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens 
oder entgangenen Gewinnes nicht statt.  
Dem
	        
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