Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel 13. 
Unzureichende  
Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe 
Frankirung. unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths 
der verwendeten Freimarken oder Franko-Couverts. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verwei- 
gerung der Annahme der Sendung. 
Artikel 14. 
FrankirungmitFreimarken oder Franko-Couverts einer anderren Verwaltung  
  Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in 
mit Freimarken welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. 
  Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postgebiets versehen 
  zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken oder 
 Couvertstempel als ungültig bezeichnet. 
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen 
Gebiet bestimmt, welchem die Marken oder Couverts angehören, so zieht die 
empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths 
der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf 
sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werth- 
zeichen. 
Artikel 15. 
Drucksachen. 
Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer 
Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unter- 
schied der Entfernung, der Einheitssatz von 1 Silbergroschen beziehungsweise 
1 Kreuzer für je 2 Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. 
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absen- 
dung gelangen, oder den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst 
aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für 
unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten 
Freimarken. 
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Druck- 
sachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die 
Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maaßgebend. 
Artikel 16. 
Waarenproben (Waarenmuster) 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 15. finden auch Anwen- 
 dung auf die mit der Post zu versendenden Waarenproben (Waarenmuster). 
 Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt eben- 
falls die im Artikel 15. festgesetzte Taxe nach Maaßgabe des Gesammtgewichts 
der Sendung zur Anwendung. 
Artikel 17. 
Rekommandation. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekom- 
tion. mandation abzusenden. 
In
	        
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