Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 73 — 
Zur Fahrpost gehören: 
Packete mit und ohne Werthsdeklaration, 
Briefe mit deklarirtem Werth, und 
Briefe mit Postvorschüssen. 
II. Briefpost. 
Artikel 11. 
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen:                                     Briesporto. 
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewicht von Einem Zoll- 
loth einschließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit 
der Süddeutschen Guldenwährung) oder 5 Neukreuzer; bei größerem 
Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neukreuzer, 
b) für den gewöhnlichen unfrankirten Brief bis zum Gewicht von Einem 
Zollloth einschließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder 10 Neu- 
kreuzer; bei größerem Gewicht: 3 Silbergroschen oder 11 Kreuzer oder 
15 Neukreuzer. 
Artikel 12. 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der einzelnen Verwal-                            Freimarken 
tungen, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen für das Publikum bereit              und Franko- 
zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel            Couverts 
bezeichnet ist. 
Es bleibt der Entschließung der Postverwaltungen überlassen, den Post- 
anstalten auch den Verkauf von Franko- Couverts aufzutragen, und, außer dem 
durch den Frankostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten der 
Couverts entsprechende Entschädigung einzuheben. 
Artikel 13. 
Die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefe                             unzreichende 
unterliegen der Taxe für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths         Frankirung. 
der verwendeten Freimarken oder Franko--Couverts. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
Artikel 14. 
Andere Freimarken oder Franko-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in Fankirung 
welchem die Auflieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig.      mit Freimarken 
Sendungen, welche mit Marken oder Couverts eines anderen Postgebiets versehen      oder Franko- 
zur Auslieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, und die Marken                Corverts einer 
oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet.                                                                                     andern Ver- 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 13 Sind                                                                                                                waltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.