Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende 
Postverwaltung nachzuweisen vermag. 
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die 
Haftpflicht auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem. Falle eine 
Ausnahme ein, in welchem es sich um eine Spoliation oder Beschädigung han- 
delt, die ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Ver- 
schlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, 
und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle 
haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigen- 
falls durch Schiedsrichterspruch festzustellenden Verhältnisse beizutragen. 
Hinsichts der Sendungen mit deklarirtem Werth bis einschließlich 100 Tha- 
ler oder 175 Gulden Süddeutscher Währung oder 150 Gulden Oesterreichischer 
Währung soll bei bloßen Gewichtsdifferenzen die Unterlassung der Beanstandung 
nicht die Wirkung haben, daß die Haftpflicht ausschließlich auf die übernehmende 
Postverwaltung übergeht, vielmehr sollen hinsichts dieser Sendungen bei unbean- 
standeter Uebernahme die Bestimmungen im vorhergehenden Absatze als maaß- 
gebend erachtet werden. Hierbei bleibt es jeder Verwaltung nach wie vor über- 
lassen, auch bei Sendungen bis 100 Thaler oder 175 Gulden Stddeutscher 
Währung oder 150 Gulden Oesterreichischer Währung einschließlich die Nach- 
wiegung und Feststellung der Gewichtsdifferenzen vornehmen und somit die Be- 
anstandung vollziehen zu lassen.  
Wenn in Reklamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber 
nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, 
daß die Beschädigung oder der Abgang stattgehabt, während sich die Sendung 
in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz 
zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße die eine oder die an- 
dere Postverwaltung den Ersatz zu leisten, beziehungsweise dazu beizutragen habe, 
so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provozirt werden. Diese hat 
sich zunächst, sofern auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im 
konkreten Falle dem Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann 
aber auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen 
Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutragen habe. 
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle in der Weise gebildet, 
daß aus der Zahl der unbetheiligten Verwaltungen eine durch das Loos zur 
Ausübung des Schiedsrichteramts gewählt wird. Die Ziehung des Looses wird 
für jedes Jahr durch eine bestimmte Verwaltung bewirkt; es wechseln hierbei 
die verschiedenen Verwaltungen nach der alphabetischen Reihenfolge ab. Ist nur 
eine Verwaltung unbetheiligt, so übt diese das Schiedsrichteramt aus. 
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thaler oder 
35 Gulden Süddeutscher Währung oder 30 Gulden Oesterreichischer Währung 
einschließlich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe- und Bestimmungs- 
orts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, 
findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt, und ist die Entschädigung 
von sämmtlichen beim Transport betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen 
zu tragen. 
IV.
	        
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