Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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nähere Anweisung giebt und den nach F. 7. von den Einzelstaaten zu treffenden 
Bestimmungen zur Grundlage dient. 
S. 9. 
Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Ein- 
führverbot zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem Bundes- 
präsidium und den Regierungen der benachbarten Bundesstaaten davon Mit- 
theilung zu machen. 
K. 10. 
Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind erst dann 
zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht. 
· .11. 
Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundes- 
beistium hiervon, sowie von den ergriffenen Maaßregeln Anzeige zu machen, 
dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. 
. 12. 
Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der 
auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen 
Falls wird der Bundeskanzler selbstständig Anordnungen treffen, oder einen 
Bundeskommissar bestellen, welcher die Bchörden des betheiligten Einzelstaates 
unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen 
Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu 
ergreifenden Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen 
werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Erhaltung der 
Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maaß- 
regeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. 
§ 13. 
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei 
Ausführung der Maaßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu 
unterstützen. 14 
Zur Durchführung der Absperrun zmaaßregeln ist militairische Hilfe zu 
requiriren. Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen der 
kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen. 
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen 
die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der 
Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bumdes-=Insiegel. 
Gegeben Berlin,) den 7. April 1869. 
G. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
  
(Nr. 264.)
	        
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