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nähere Anweisung giebt und den nach F. 7. von den Einzelstaaten zu treffenden
Bestimmungen zur Grundlage dient.
S. 9.
Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Ein-
führverbot zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem Bundes-
präsidium und den Regierungen der benachbarten Bundesstaaten davon Mit-
theilung zu machen.
K. 10.
Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind erst dann
zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht.
· .11.
Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundes-
beistium hiervon, sowie von den ergriffenen Maaßregeln Anzeige zu machen,
dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten.
. 12.
Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen
Falls wird der Bundeskanzler selbstständig Anordnungen treffen, oder einen
Bundeskommissar bestellen, welcher die Bchörden des betheiligten Einzelstaates
unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen
Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu
ergreifenden Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen
werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Erhaltung der
Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maaß-
regeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen.
§ 13.
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei
Ausführung der Maaßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu
unterstützen. 14
Zur Durchführung der Absperrun zmaaßregeln ist militairische Hilfe zu
requiriren. Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen der
kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen.
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen
die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der
Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bumdes-=Insiegel.
Gegeben Berlin,) den 7. April 1869.
G. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
(Nr. 264.)