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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
Nr. 16.
(Nr. 289.) Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes.
Vom 5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen
und Wittwen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen
Umfange.
§. 2.
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art
innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen
von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet
sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von
der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Be-
stimmungen entspricht.
Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militair- und Marine-Angelegen-
heiten, als reinen Bundesdienst=Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete
bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten.
§. 3.
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den
übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestim-
mungen §. 2.) keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich
nach den betreffenden Postverträgen.
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht.
Bundes · Gesetzbl. 1869. 24 . § 4.
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1869.