Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 26. 
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort 
zu tödten. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes bis auf einen ver- 
Hältnißmäßg. kleinen Rest absorbirt, so ist auch letzterer zu tödten. 
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung 
der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, ge- 
tödtet und diese Maaßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte ausgedehnt 
werden (vergl. namentlich §. 25.). 
§. 27. 
Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Behufe sind geeig- 
nete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen Stellen zu 
benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. So weit möglich sind wüste 
und gar nicht oder wenig angebaute Stellen zu wählen. Die Gruben sind 6 
bis 8 Fuß tief zu machen. 
* 
Tödten und Verscharren erfolg soweit möglich durch die Einwohner des 
infizirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein 
Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung kommen. 
Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnende Ab- 
decker dürfen nicht dazu verwendet werden. 
§. 29. 
Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen, hat der Orts- 
kommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes unter Berücksichtigung der 
Vermeidung jeder Verschleppungsgefahr zu bestimmen. Auswurfsstoffe, welche 
das Thier während des Transports entleert, sind zu beseitigen und zu ver- 
graben. 
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleifen 
oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube 
transportirt werden. Die Transportmittel sind, so lange noch weitere Trans- 
porte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu ver— 
nichten. 
§. 30. 
Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren 
muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen zerschnitten 
und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaige Abfälle, Blut und mit Blut 
getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die 
Kadaver vor dem Zuwerfen der Grube mit Kalk zu beschütten. 
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig, 
wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zu Aufhebung der Sperre, 
mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen. 
31 
§. 31. 
Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat, 
durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurückbleibende Dünger 
mit Desinfektions-Flüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß 
aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthüre zu 
schlie-
	        
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