Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 38. 
Mit der Desinfektion ist nach Maaßgabe der Umstände sofort zu beginnen, 
sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. 
§. 39. 
Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sachver- 
ständiger Aufsicht geschehen. 
§. 40. 
Die Desinfektion beginnt mit Oeffnung der nach §. 31. mit Chlor durch- 
räucherten und verschlossenen Ställe und deren mehrtägiger Lüftung. 
Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei 
Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder verbrannt. 
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann frisch 
mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer 
scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. 
Erd., Sand-, und Tennen (Lehmschlag-) Fußböden werden aufgerissen, die 
Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. 
Pflaster- Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde 
gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben 
und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlor- 
kalklösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft 
gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maaß- 
gabe ihrer Beschaffenheit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise 
desinfizirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls 
wie vorstehend auszugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von 
Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinfizirt. 
Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige 
Utensilien, Stricke, wo möglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisen- 
zeug ausgeglüht. 
Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie die Stall- 
fußböden, oder) wenn sie germauert sind, wie das Mauerwerk. 
Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert und dann 
14 Tage lang durchlüftet. 
§. 41. 
Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus ande- 
ren infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein 
Vieh haben;) diese Personen müssen bis zu Beendigung der Reinigung im Ge- 
höfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzuwenden. 
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28. und 29. 
zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer 
sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen 
werden. 
§. 42. 
Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der 
Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu ver- 
brennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden 
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