Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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11 Sgr. 3 Pf. jedes besonders gestellte Pferd, es möge als Reit- oder 
Wagenpferd dienen, mit 7 Sgr. 6 Pf. für die Meile vergütet. Wo 
die Wagen mit Ochsen bespannt werden, sind 3 Ochsen gleich 2 Pfer- 
den zu rechnen. Für die gestellten Wagen wird keine besondere Vergü- 
tung gewährt. Bei Berechnung der Vergütung bleibt sowohl der Weg 
vom Wohnorte des Anspänners bis zum Gestellungspunkte, als auch 
der Weg von dem Entlassungsorte zurück nach dem Wohnorte, außer 
Betracht. 
5) Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung und für Vorspann,   
ausschließlich der ad B. 3. dieser Bestimmungen erwähnten Fälle, muß  
in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt 
werden. Die Zahlung darf nur unter ganz außergewöhnlichen Verhält- 
nissen bei größeren Transporten unterbleiben und wird alsdann den Ge- 
meinden über die gewährte Marschverpflegung, sowie über Vorspann 
vom Kommandoführer vorschriftsmäßig Quittung geleistet. 
6) Der zu entrichtende Geldbetrag wird: 
a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande be- 
ziehentlich dessen hierzu legitimirten Organen, 
b) auf dem platten Lande dagegen an den Gemeindevorstand beziehent- 
lich den Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks 
gezahlt. 
7) auf Ansuchen hat der Kommandoführer im Austausch gegen die Quit- 
tung eine Bescheinigung über die empfangene und bezahlte Verpflegung, 
sowie über den Vorspann  in vorschriftsmäßiger Form auszustellen. 

	        
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