Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Strafmilderung. und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor- 
schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen 
gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausge- 
geschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel- 
gesetze — bestimmt. 
Die im §. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen 
Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§. 19. 
Jede von einer nach §. 18. zuständigen Behörde wegen Wechselstempel- 
Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung 
kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten 
angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch 
Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in 
dessen Gebiete die Vollstreckungsmaaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig 
thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln 
leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel- Hinterziehungen 
dienlich sind.  
§.  20.  Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des 
Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden 
Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der 
Bundes- Stempelabgabe wahrzunehmen. 
§. 21. 
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal- 
behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 
ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die 
Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und An- 
weisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18. zuständigen Behörde 
zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche 
Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem 
über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, 
mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem 
Bundesstempel nicht versehen ist. 
§. 22. 
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des 
Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der 
Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstat- 
tung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
	        
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