— 197 —
Strafmilderung. und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor-
schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen
gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausge-
geschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempel-
gesetze — bestimmt.
Die im §. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen
Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§. 19.
Jede von einer nach §. 18. zuständigen Behörde wegen Wechselstempel-
Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung
kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten
angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch
Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in
dessen Gebiete die Vollstreckungsmaaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig
thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maaßregeln
leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel- Hinterziehungen
dienlich sind.
§. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des
Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden
Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der
Bundes- Stempelabgabe wahrzunehmen.
§. 21.
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal-
behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut
ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die
Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und An-
weisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18. zuständigen Behörde
zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche
Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem
über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken,
mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem
Bundesstempel nicht versehen ist.
§. 22.
Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des
Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der
Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und Blankets Erstat-
tung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen.