Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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laufende Nr.  Bundesstaat   
 Die obere Leitung   des Marschwesens und die Aufstellung der Marschrouten steht zu: 
 Die örtliche Zuweisung der Quartiere und der sonst    erforderlichen Marschbedürf- 
nisse nach Maaßgabe der Marschrouten wird vermittelt durch:          
  Bemerkungen.   
  
13. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.  dem Fürstlichen Ministerium,    
  Abtheilung des Innern, zu  Sondershausen.  
die Landräte zu Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren.       
14. Fürstenthum Waldeck.  der Landesdirektion zu Arolsen.    
die Kreisräthe in Arolsen,  Corbach, Wildungen und 
Pyrmont. 
15. Fürstenthum Reuß ältere Linie dem Landrathsamt zu Greiz.   
die Gemeinde-Behörden.    
16.  Fürstenthum Reuß jüngere Linie. dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung  
für das Innere, zu Gera.          
die Landratsämter; für die Stadt Gera mit     Pöppeln den Stadtrath 
zu Gera; für die Stadt Schleiz den Stadtgemeinde-Vorstand. 
     
  
17.  Fürstenthum Schaumburg-Lippe. der Fürstlichen Regierung zu Bückeburg. die Aemter und Stadtmagisträte. 
    
 
18. Fürstenthum  Lippe. der Fürstlichen Regierung zu Detmold. die Magisträte und Aem- 
ter, sowie den Justiz-Amtmann zu Lippstadt für die Enklaven Lipperode und Stift Cappel.       
 
 
  
19.   Freie und Hanse- 
stadt Lübeck. 
  
der Central-Einquartie- 
rungs-Kommission zu 
Lübeck. 
  
    
   
   
die Einquartierungs-Kom- 
missionen zu Lübeck 
a) für die Stadt, 
b) für das Städtchen und 
Amt Travemünde, 
c) für die übrigen Land- 
bezirke; 
bei Märschen einzelner Mi- 
litairpersonen oder klei- 
nerer Abtheilungen 
das Polizei-Amt in Lübeck, 
das Amt in Travemünde, 
die Bauernvögte in den 
Dorfschaften. 
 
	        
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