Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
Nr. 26. 
  
(Nr. 312.) Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 21. Juni 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen  
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch 
dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berecht  ist, kann von 
demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses 
Gesetzes nicht genügt. 
§. 2. 
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe- 
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. 
§. 3. 
Der glechzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben, Gewerbes 
in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der 
Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren findet nicht statt. 
§. 4. 
Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, Andere 
von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. 
§. 5. 
In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den 
Bunbes - Gesetzbl. 1869.  
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1869.
	        
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