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II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§. 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Be-
schaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Schießpulver-Fabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung
von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungs-
Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung
von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer und Koaks, sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Glas- und Ruß-
hütten, Kalk-, Ziegel-- und Gypsöfen, Anlagen zur Gewinnung roher
Metalle, Röstöfen, Metallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien
sind, Hammerwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellbeichen, Firniß-
siedereien, Stärkefabriken, mit Ausnahme der Fabriken zur Bereitung
von Kartoffelstärke, -Stärkesyrups-Fabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-,
Dachpappen- und Dachfilz-Fabriken, Leim-, Thran- und Seifensiedereien,
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und Knochen-
bleichen, Zubereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächte-
reien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten- und Düngpulver-Fabriken,
Stauanlagen für Wassertriebwerke (§. 23.).
Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach Eintritt oder Wegfall der im
Eingang gedachten Voraussetzung, durch Beschluß des Bundesrathes, vorbehalt-
lich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abgeändert werden.
§. 17.
Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden.
Ist gegen die Vollständigkeit dieser Vorlagen nichts zu erinnern, so wird
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das zu den amtlchen Be-
kanntmachungen der Behörde (§. 16.) bestimmte Blatt zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage
binnen vierzehn Tagen anzubringen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ab-
lauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt aus-
gegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, präklusivisch.
§. 18. ·
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Behörde zu prüfen,
ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für das Pu-
blikum herbeiführen könne. Auf Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf