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Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind
unzulässig.
§. 33.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei,
des wetbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen
werde;
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Es können jedoch die Landesregierungen, soweit die Landesgesetze nicht ent-
gegenstehen, die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Klein-
handel mit Branntwein und Spiritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen
Bedürfnisses abhängig machen.
§. 34.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, in-
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden
darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
§. 35.
Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe
darf denienigen untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen
die Sittlichkeit bestraft sind.
Der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter
Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch (Trödel), oder
mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen,
ferner das Geschäft eines Pfandleihers kann demjenigen untersagt werden, welcher
wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigen-
thum bestraft worden ist.
Das Geschäft eines Gesindevermiethers kann demenigen untersagt werden,
welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das
Eigenthum oder wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft
worden ist.
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen,
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon
Anzeige zu machen.
§. 36.
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein-
gehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von
Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger