Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen sind 
unzulässig. 
§. 33. 
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. 
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des wetbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen 
werde; 
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. 
Es können jedoch die Landesregierungen, soweit die Landesgesetze nicht ent- 
gegenstehen, die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Klein- 
handel mit Branntwein und Spiritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen 
Bedürfnisses abhängig machen. 
§. 34. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und 
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung  erforderlich ist, in- 
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden 
darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind. 
§. 35. 
Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe 
darf denienigen untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen 
die Sittlichkeit bestraft sind. 
Der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter 
Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch (Trödel), oder 
mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, 
ferner das Geschäft eines Pfandleihers kann demjenigen untersagt werden, welcher 
wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigen- 
thum bestraft worden ist. 
Das Geschäft eines Gesindevermiethers kann demenigen untersagt werden, 
welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das 
Eigenthum oder wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft 
worden ist.  
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, 
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon 
Anzeige zu machen. 
 §.  36. 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein- 
gehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von 
Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger  

	        
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