— 257 —
§. 47.
Inwiefern für die nach den §§. 34. und 36. konzessionirten oder angestellten
Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Be-
hörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung zusteht.
Dasselbe gilt in Besihung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehr-
bezirk zugewiesen ist (§. 39.).
§. 48.
Real-Gewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen
werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung aus-
üben darf.
§. 49.
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den §§. 16.
und 24. bezeichneten Arten, ingleichen ur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-
Entbindungs- und Privat-Irrenanstalten, zu Schauspiel-Unternehmungen, sowie
zum Betriebe der im §. 33. gedachten Gewerbe, kann von der genehmigenden
Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher die
Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung
begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist
eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der
Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon
Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, so-
bald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während
eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und
erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Für die im §. 16. aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung
so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs-
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigenthum an einer Anlage oder,
in Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit er-
heblichem Nachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage statt-
finden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung
neuer Anlagen.
§. 50.
Auf die Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Ge-
setzes ertheilten Genehmigungen finden die im §. 49. bestimmten Fristen ebenfalls
Anwendung, seboch mit der Maaßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der
Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
§. 51.
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Ver-