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Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der
im Auslande gegen Bundesangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem
Bundesrathe vorbehalten.
§. 65.
Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochenmärkte wird
von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch
zu; ein Entschädigungsanspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die
Anordnung die ZJahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und
eine größere Zahl. ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden,
welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen außerdem
nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet.
§. 66.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung
steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend ge-
hört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der gei-
stigen Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art.
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und
Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen-
markts-Artikeln gehören.
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Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 66. benannten Gegenständen
Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-Behörde.
§. 68.
Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben
belastet werden, welche eine Vergütung für den überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen dar-
über, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen,
wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. Ein Unterschied zwischen Ein-
heimischen und Fremden bezüglich der Zahlung der Abgaben darf nicht stattfinden.
§. 69.
In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 65. bis 68. kann die Orts-
polizei- Behörde, im Einverständniß mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung
nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Faibieten von