Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 284 — 
Broden bis zu 25 Pfund Nettogewicht oder in 
Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert. 3 Rthlr. 25 Sgr. 
c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle 
weiße trockenen (nicht über 1 Prozent Wasser ent- 
haltende) Zucker, in Kristall Krümel-= und Mehl- 
form von mindestens 98 Prozent Polarisation 3 Rthlr. 18 Sgr. 
Der Bundesrath des Zollvereins hat die Zollämter zu bestimmen, über 
welche die Ausfuhr bewirkt werden kann. Derselbe ist auch befugt, zu bestim- 
men, daß die bei der Ausfuhr von Zucker gegen Vergütung abzugebende De- 
klaration auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation gerichtet werde. 
                                                                       §. 4. 
Wird bei der Ausfuhr von Zucker durch unrichtige Angabe des Zucker- 
gehalts oder der sonstigen Beschaffenheit (handelsüblichen Bezeichnung) des Zuckers, 
Steuer- oder Zollvergütung für Zucker, bei dessen Ausfuhr eine Vergütung über- 
haupt nicht gewährt wird, in Anspruch genommen, so hat der Deklarant den 
Betrag des vierten Theils der in Anspruch genommenen Vergütung als Strafe 
verwirkt. Wird durch die unrichtige Angabe des Zuckergehalts eine höhere Steuer- 
oder Zollvergütung, als die für die Klasse, zu welcher der auszuführende Zucker 
gehört, festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen, so hat der Deklarant das 
Doppelte der Differenz zwischen der zuständigen und der beanspruchten Ver- 
gütung als Strafe verwirkt. 
Außer den vorstehend gedachten Strafen tritt die Konfiskation des un- 
richtig deklarirten Zuckers ein, wenn solcher in der Absicht, die Staatskasse zu 
verkürzen, zwischen Zucker verpackt worden ist, für welchen eine Vergütung, be- 
ziehungsweise eine höhere Vergütung gewährt wird. 
Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten 
Zuckergehalt um nicht mehr als ein Drittel Prozent, so findet eine Bestrafung 
nicht statt. Ist zwar dieser Prozentbetrag überschritten, aber der Beweis geführt, 
daß die Absicht, die Staatskasse zu verkürzen, nicht vorgelegen habe, so ist nur 
eine Ordnungsstrafe von fünf bis funfzig Thalern (fünf bis fünf und siebenzig 
Gulden) verwirkt.                                     §. 5 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden 
vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1869. 
                                              L. S.) Wilhelm. 
                                             Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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