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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr.27.
(Nr. 314.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post,
der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten. Vom
29. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3. 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni d. J.,
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach
Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Norddeutschen Bundes,
was folgt:
Artikel 1.
Zur Kautionsleistung find die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:
I. Im Bereiche der Postverwaltung:
a) die bei den Ober-Postkassen und den Postanstalten angestellten oder
beschäftigten Beamten, Unterbeamten und kontraktlichen Diener, mit
alleiniger Ausnahme der Orts-Postkassenkontroleure;
b) Rendant, Kontroleur, Kassirer des Zeitungs Debitskomtoirs in
Berlin und diejenigen bei demselben angestellten Beamten und
Unterbeamten, welche mit der Kassenführung und der Ausgabe der
Zeitungen, sowie mit der Verwaltung des Materials betraut sind;
c) der Vorsteher des Post-Montirungsdepots in Berlin;
d) Führer von Postdampfschiffen.
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung:
a) diejenigen Telegraphen-Inspektoren, -Telegraphen-Direktionssekretaire,
Telegraphensekretaire, Obertelegraphisten und Telegraphisten, welche
Stationsvorsteher sind, eine Kasse führen oder Materialien ver-
walten;
b) die sonstigen Verwalter von Telegraphenstationen, sofern sie nicht
etwa als Postbeamte bereits Kaution geleistet haben;
Bundes-Gesetzbl. 1869. 46 c) die-
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1869.