Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                        — 307 — 
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des 
Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- 
streckung fortgesetzt wird. 
                                                                     § 10. 
Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung 
zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem 
Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den 
Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung 
auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gericht- 
lichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses 
vorzulegen. 
                                                                            §. 11. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung 
durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- 
nisse der Vollstreckbarkeit (§ 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll. 
streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. 
Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel) 
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist ein- 
gelegt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne Beob- 
achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch 
wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vierzehn 
Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts gel- 
tenden Vorschriften wiederholt wird. 
Hat das Vollllreckungsgerch in Gemäßheit der Vorschriften dieses Para- 
raphen die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende 
Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die 
Fortsetzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß 
des Prozeßgerichts beibringt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn 
für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungs- 
gericht. 
                                                                   §. 12. 
Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum 
Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesstaate 
oder in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Ge- 
richten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen richterlichen Verfügungen 
vollstreckt werden, so find sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Orts 
der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu diesem Zwecke 
ist der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeugnisse der Vollstreck- 
barkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vor- 
zulegen. 
                                                                                                49                                                 Die
	        
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