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Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur
näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren=Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr.
G. 21.
Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche
zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich
erkannt werden kann, darf über die ZJolllinie zu Wasser oder zu Lande in der
Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße G. 17.) eintreten,
auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem
erlaubten Landungsplatze anlanden.
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangsgollpflichtigen, sowie von solchen
Waaren, derenz Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der Grenze
in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße stattfin-
den. Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, sind
auch in verpacktem Zustande bei der Ausfuhr an die Innehaltung der Holl-
straße und der Tageszeit nicht gebunden.
Als Tageszeit wird angesehen: »
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von
5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens
bis 10 Uhr Abends.
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der
Grenze nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf:
a) bei Fischerfahrzeugen, welche bloß frische Erzeugnisse des Meeres ein-
führen
b) bei der Bergung von Strandgut;
c) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzoll=
amts oder Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt wor-
den ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst,
die Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner
gestattet:
4) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen;
e) beim
Straßen und Jeit, an
welche die Ueberschrei-
tung der Grenze ge-
bunden ist.