Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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einer Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes im Interesse der Zollsicherheit 
nothwendig macht. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
ordnungen enthalten. 
S. 11. 
Abänderungen des Vereinszolltarifs sollen der Regel nach wenigstens 
acht Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffentlichen 
Kunde gebracht werden. 
K. 12. 
Zur richtigen Anwendung des Vereinzolltarifs dient das amtliche Waaren- 
verzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und sonst 
üblichen Benennungen in alyhabetischer Ordnung aufzählt und die auf jeden 
derselben anzuwendende Tarifnummer bezeichnet. Beschwerden über die Anwen- 
dung des Tarifs im einzelnen Fall werden im Verwaltungswege entschieden. 
6. 13. 
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige verpflichtet, 
welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des 
zollpflichtigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den 
zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlage entnimmt. 
G. 14. 
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines 
Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen 
Entrichtung nicht erfolgt ist, von der ollbehörde zurückbehalten oder mit Be- 
schlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von 
einem Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu 
verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung der 
Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch 
nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Gütervertretern (Massenkuratoren) bei 
Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind. 
9- 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, vesgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle ver- 
jähren binnen Jahresfrist, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare 
in den freien Verkehr gesetzt oder an welchem der Zoll für die auf Privat=Kredit- 
lager abgefertigten Waaren festgestellt oder die Abfertigung auf Begleitschein II. 
erfolgt ist. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Zollbeamten und 
auf Nachzahlung hinterzogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Ver- 
jährungsfrist keine Anwendung. rW E 
51 Ein- 
Abänderungen des 
Vereinsgolltarifs. 
Amtliches Waaren- 
verzeichniß. 
Verpflichtung zur Ent- 
richtung des Jolles. 
Haftung der Waare. 
Verjährung der 
Abgabe.
	        
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