Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                        — 351 — 
                                                       XVI. Kontrolen im Binnenlande. 
                                                                              §. 125. 
Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach 
Maaßgabe der von der obersten Landes=Finanzbehörde nach den örtlichen Ver- 
hältnissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand 
des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen,) daß 
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des 
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Be- 
zettelungen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und 
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus 
dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen 
und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfang 
der Waare anzumerken ist. 
                                     XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen. 
                                                                           §. 126. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenz- 
bezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer 
solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mit- 
wirke, so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach 
solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Ver- 
zollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haus- 
suchungen von Zollbeamten unter Leitung eines Oberkontroleurs oder eines 
anderen Beamten gleichen oder höheren Ranges vorgenommen werden. Haus- 
suchungen dürfen jedoch nur unter Beachtung der nach den Landesgesetzen für 
Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der 
Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, 
von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. 
einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume 
den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, 
und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf 
keine Weise gehindert werden. 
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den 
auf den Grund des §. 124. dieses Gesetzes unter Kontrol stehenden Gewerb- 
treibenden nicht begriffen. 
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung 
einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher 
Uebertretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vor- 
genommen werden. 
                                                                                                                         55. §. 127.
	        
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