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einem Theile des Vereinsgebiets in den anderen versendet werden (§. 111.), bei
dem Aus- und Wiedereingange abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Neben-
zollämter von der obersten Landes=Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungs-
befugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Be-
gleitscheinen I. versehen werden.
§. 129.
Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche
Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaussichts-
beamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Aus-
übung ihres Amtes gehindert werden würden.
Kiepen=, Korb= und Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche
nicht verpackte Waaren führen, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von
den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden.
Verpackte Waaren können die Grenzaufseher, wenn sie nicht durch äußere
Besichtigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole
im Grenzbezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Trans-
porte bewegen, zur nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des
nächsten Ortes führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Per-
sonen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter
den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 127. zu verfahren.
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich anhalten und, je
nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen
Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten.
Wer Fegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legitimations-
scheins=Kontrole unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport-
Ausweise befreit sind (§ 120.), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle
die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten
Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend
geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo
die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung
nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht ange-
halten werden.
§. 130.
Die im §. 20. bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten
Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Ver-
letzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren
soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist.
§. 131.
Im Innern des Vereinsgebiets bestehen zur Erhebung der Eingangs-
und Ausgangszölle Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter und Zoll- oder Steuer-
ämter.
Haupt-
B. Im Innern des
Vereinsgebiets.