Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 353 — 
einem Theile des Vereinsgebiets in den anderen versendet werden (§. 111.), bei 
dem Aus- und Wiedereingange abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Neben- 
zollämter von der obersten Landes=Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungs- 
befugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Be- 
gleitscheinen I. versehen werden. 
                                                                  §. 129. 
Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche 
Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaussichts- 
beamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Aus- 
übung ihres Amtes gehindert werden würden. 
Kiepen=, Korb= und Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche 
nicht verpackte Waaren führen, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von 
den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden. 
Verpackte Waaren können die Grenzaufseher, wenn sie nicht durch äußere 
Besichtigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole 
im Grenzbezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Trans- 
porte bewegen, zur nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des 
nächsten Ortes führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Per- 
sonen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter 
den Kleidern verborgen haben, ist nach §. 127. zu verfahren. 
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit 
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald wie möglich anhalten und, je 
nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen 
Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzaufseher abwarten. 
Wer Fegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legitimations- 
scheins=Kontrole unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport- 
Ausweise befreit sind (§ 120.), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle 
die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten 
Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend 
geschehen, so sind die Grenzaufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo 
die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist. 
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung 
nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaufsehern nicht ange- 
halten werden. 
                                                             §. 130. 
Die im §. 20. bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten 
Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Ver- 
letzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren 
soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst verstattet ist. 
                                                                §. 131. 
Im Innern des Vereinsgebiets bestehen zur Erhebung der Eingangs- 
und Ausgangszölle Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter und Zoll- oder Steuer- 
ämter. 
                                                                                                                             Haupt- 
B. Im Innern des 
Vereinsgebiets.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.