Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                   — 366 — 
VI. Bestimmungen über die Waaren- Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. 
A. Waaren=Eingang. 
Verhalten beim Eingange über die Grenze 
Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder den Ansageposten 
Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien Ver- 
kehr treten sollen ... .. 
Niederlegung beim Grenzeingangsamtet -......«..« 
Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im 
Innern oder zur Durchfuhr abgelassen werden sollen — 
Begleitschein I. 
Anmtlicher Veschluß «......·......·.............. -. 
Verpflichtungen des Begleitschein=Extrahenten ................. 
Sicherstellung des Zolles...»............................ 
Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleitschein- 
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Zoll- Erlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen 
oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen. 
den Waaren . . .. 
Verzögerung des Transportes .. ...  . 
Veränderte Bestimmung oder Theilung der Ladung 
.Begleitschein II. ·...................·... 
Ansage-Verfahren..................... "............ »..... 
B. Unmittelbare Durchfuhr 
a) von ausgangszollpflichtigen Waaren ..;....... «......... 
b) auf kurzen Straßenstrecken....·..·.................·... 
C. Waaren=Ausgang. 
Behandlung der ausgangszollpflichtigen Waaren 
Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden 
muß 
D. Waaren=-Ein= und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere 
Staatsverträge Anwendung finden . . ... 
F. Begleitschein=Regulativ...... . . . ... 
VII. Bestimmungen über die Waaren- Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
auf den Eisenbahnen. 
A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen 
1) bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Nieder- 
legung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegen- 
stände erforderlichen Räume 
2) gegenüber den Zollbeamten 
B. Waaren=Eingang. 
1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen 
die Grenze überschreien 
Generelle Deklaration — Ladungs=Verzeichnif 
§§. 
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41 — 42 
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53 
54 
55 
56 
57 
58.
	        
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