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VI. Bestimmungen über die Waaren- Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen.
A. Waaren=Eingang.
Verhalten beim Eingange über die Grenze
Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder den Ansageposten
Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien Ver-
kehr treten sollen ... ..
Niederlegung beim Grenzeingangsamtet -......«..«
Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im
Innern oder zur Durchfuhr abgelassen werden sollen —
Begleitschein I.
Anmtlicher Veschluß «......·......·.............. -.
Verpflichtungen des Begleitschein=Extrahenten .................
Sicherstellung des Zolles...»............................
Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleitschein-
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Zoll- Erlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen
oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen.
den Waaren . . ..
Verzögerung des Transportes .. ... .
Veränderte Bestimmung oder Theilung der Ladung
.Begleitschein II. ·...................·...
Ansage-Verfahren..................... "............ ».....
B. Unmittelbare Durchfuhr
a) von ausgangszollpflichtigen Waaren ..;....... «.........
b) auf kurzen Straßenstrecken....·..·.................·...
C. Waaren=Ausgang.
Behandlung der ausgangszollpflichtigen Waaren
Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden
muß
D. Waaren=-Ein= und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere
Staatsverträge Anwendung finden . . ...
F. Begleitschein=Regulativ...... . . . ...
VII. Bestimmungen über die Waaren- Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
auf den Eisenbahnen.
A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen
1) bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Nieder-
legung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegen-
stände erforderlichen Räume
2) gegenüber den Zollbeamten
B. Waaren=Eingang.
1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen
die Grenze überschreien
Generelle Deklaration — Ladungs=Verzeichnif
§§.
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