Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 372 — 
Außerdem können des Schleichhandels verdächtige Personen, wenn sie bei 
Nachtzeit, d. h. in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, hart 
an der Zollgrenze auf erlaubten oder auf den in Folge der vorstehenden Be- 
stimmungen bezeichneten Wegen oder in Wirthshäusern, welche an letzteren belegen 
sind, mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, von den Aufsichtsbeamten bis 
zur vorgedachten Morgenstunde angehalten und sodann, beziehungsweise unter 
Vorbehalt der vorbestimmten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße 
führenden Weg verwiesen werden. 
                                                                   Artikel 10. 
Die Strafbarkeit von Theilnehmern, Gehülfen und Begünstigern der in 
den vorstehenden Bestimmungen bezeichneten Zuwiderhandlungen wird nach den 
allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beurtheilt. 
                                                                     Artikel 11. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt der- 
selben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche jedoch die Dauer von Einem 
Jahre nicht übersteigen soll. Das Verhältniß, nach welchem die Geldbuße in 
Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt. 
                                                                      Artikel 12. 
Treffen mit der Zuwiderhandlung gegen die Zoll= oder Steuergesetze Zu- 
widerhandlungen gegen andere Gesetze zusammen, so kommen die für die erstere 
bestimmten Strafen zugleich mit den für die letzteren vorgeschriebenen zur An- 
wendung. 
Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation verjähren in drei 
Jahren, Ordnungswidrigkeiten in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle 
verjährt in fünf Jahren. 
                                                                             Artikel 13. 
Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretung der Vorschriften 
dieses Gesetzes liegt, soweit nicht eine Kompetenz anderer Gerichtshöfe begründet 
ist, derjenigen Gerichtsbehörde in dem ausgeschlossenen Gebiete ob, welcher der 
Angeschuldigte nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen unterworfen ist. 
Das Verfahren ist in den Formen und nach den Vorschriften zu leiten, 
welche für die betreffende Gerichtsbehörde maaßgebend sind. 
Den amtlichen Aussagen der zollvereinsländischen Behörden und Beamten 
ist dabei dieselbe Beweiskraft beizumessen, welche den amtlichen Angaben der in 
dem ausgeschlossenen Gebiete fungirenden Behörden und Beamten für Fälle gleicher 
Art beigelegt ist. 
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze be- 
troffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände 
ohne oder mit anderen Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffent- 
liche Bekanntmachung von der Provinzial=Zollbehörde erlassen und dreimal von 
vier zu vier Wochen in die örtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf 
·                                                                                                                                    Nie-
	        
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