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Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden die
Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer
bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis
zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend
zu machen.
Beträgt der Werth der Sachen nicht über funfzig Thaler, so bedarf es
der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich
binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt
werden und die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache
zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom
Tage der Beschlagnahme an gerechnet.
Artikel 14.
Aus den in Folge des eingeleiteten Strafverfahrens oder aus dem Ver-
kauf konfiszirter oder der im Artikel 13. bezeichneten Gegenstände eingehenden
Geldbeträgen sind, und zwar in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge, zu decken:
1) die dem Zollverein entzogenen Zölle und Steuern,
2) die Gerichtskosten, wenn diese Beträge von dem Verurtheilten nicht bei-
getrieben werden können,
3) die verwirkte Geldstrafe, wenn weder deren Einziehung noch die Voll-
streckung der subsidiären Gefängnißstrafe gegen den Verurtheilten erfol-
gen kann.
Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die vorgedachten Gegenstände, soweit
nicht daraus nach Vorstehendem Zölle und Steuern oder Kosten zu berichtigen
sind, fallen der Kasse desjenigen Staates zu, in welchem das Verfahren stattfand.
Artikel 15.
Das Begnadigungs= und Strafmilderungsrecht verbleibt dem Staate,
von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch vor der Ausübung
dieses Rechtes der zuständigen Zoll= und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit
zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche zu äußern.
Artikel 16.
Die Orts=Polizeibehörden in dem ausgeschlossenen Gebiete, sowie die sonst
zuständigen Behörden und Beamten, sind verpflichtet und von den ihnen vor-
gesetzten Behörden anzuweisen:
a) die in dem Art. 8. und 9. mit Strafe bedrohten Handlungen, sowie
Vereinigungen oder Ansammlungen von Schleichhändlern mit allen gesetz-
lichen Mitteln zu verhindern;
b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen
Mittheilungen der Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder
wegen Verdachts des Schleichhandels unter polizeiliche Kontrole gestellt
sind, zu überwachen, gegen dieselben auf Begehren sofort einzuschreiten
und dieselben, wenn sie mit den etwa speziell vorgeschriebenen Legitimations-
Bundes. Gesetzbl. 1869. 58 pa-