Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                              — 373 — 
Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung, so werden die 
Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder Eigenthümer 
bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis 
zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an gerechnet, geltend 
zu machen. 
Beträgt der Werth der Sachen nicht über funfzig Thaler, so bedarf es 
der öffentlichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich 
binnen vier Wochen nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt 
werden und die einjährige Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache 
zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom 
Tage der Beschlagnahme an gerechnet. 
                                                            Artikel 14. 
Aus den in Folge des eingeleiteten Strafverfahrens oder aus dem Ver- 
kauf konfiszirter oder der im Artikel 13. bezeichneten Gegenstände eingehenden 
Geldbeträgen sind, und zwar in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge, zu decken: 
1) die dem Zollverein entzogenen Zölle und Steuern, 
2) die Gerichtskosten, wenn diese Beträge von dem Verurtheilten nicht bei- 
getrieben werden können, 
3) die verwirkte Geldstrafe, wenn weder deren Einziehung noch die Voll- 
streckung der subsidiären Gefängnißstrafe gegen den Verurtheilten erfol- 
gen kann. 
Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die vorgedachten Gegenstände, soweit 
nicht daraus nach Vorstehendem Zölle und Steuern oder Kosten zu berichtigen 
sind, fallen der Kasse desjenigen Staates zu, in welchem das Verfahren stattfand. 
                                                                   Artikel 15. 
Das Begnadigungs= und Strafmilderungsrecht verbleibt dem Staate, 
von dessen Behörden die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch vor der Ausübung 
dieses Rechtes der zuständigen Zoll= und Steuerverwaltungsbehörde Gelegenheit 
zu geben, sich über die eingegangenen Begnadigungsgesuche zu äußern. 
                                                                    Artikel 16. 
Die Orts=Polizeibehörden in dem ausgeschlossenen Gebiete, sowie die sonst 
zuständigen Behörden und Beamten, sind verpflichtet und von den ihnen vor- 
gesetzten Behörden anzuweisen: 
a) die in dem Art. 8. und 9. mit Strafe bedrohten Handlungen, sowie 
Vereinigungen oder Ansammlungen von Schleichhändlern mit allen gesetz- 
lichen Mitteln zu verhindern; 
b) die den Zollvereinsstaaten angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen 
Mittheilungen der Behörden des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder 
wegen Verdachts des Schleichhandels unter polizeiliche Kontrole gestellt 
sind, zu überwachen, gegen dieselben auf Begehren sofort einzuschreiten 
und dieselben, wenn sie mit den etwa speziell vorgeschriebenen Legitimations- 
Bundes. Gesetzbl. 1869.                                                           58                                pa-
	        
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