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Anlage A.
Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfaͤhigkeit.
Artikel 1.
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
Artikel 2.
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechsel-
verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische
Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Per-
sonen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den
Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des
Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen
erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt.
Artikel 3.
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen
können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten
keinen Einfluß.
Zweiter Abschnitt.
Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Artikel 4.
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
die