2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten.
Artikel 29.
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in
Betreff der akzeptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden:
1) wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs (Debiwerfahren,
Falliment) eröffnet worden ist oder der Akzeptant auch nur seine Zah-
lungen eingestellt hat;
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen
des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Er-
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal-
arrestes verfügt worden ist.
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten nicht geleistet
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem
Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Pro-
testes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder In-
dossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung
fordern. (Art. 25—28.) Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle
einer Vollmacht, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen von dem Akzeptanten
Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest
erheben zu lassen.
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
1. Zahlungstag.
Artikel 30.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte
eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig.
Artikel 31.
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher
Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten
und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Be-
stimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus-
stellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel
dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt) so
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser
Frist präsentirt worden ist.
Artikel 32.
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein:
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist;
bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato
zahl-