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zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme
präsentirt ist, nicht mitgerechnet;
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist,
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä-
sentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen
gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen
halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Artikel 33.
Respekttage finden nicht statt.
Artikel 34.
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein
im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt,
daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden
Stylen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen
Styls berechnet, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Aus-
stellung entspricht.
Artikel 35.
Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß oder
Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Fest.
setzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder des Marktes
fällig. Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfall-
zeit des Wechsels an diesem Tage ein.
2. Zahlung.
Artikel 36.
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhän-
gende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer
des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen
des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unter-
zeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar
benennt. Wenn auf ein Blanko=Indossament ein weiteres Indossament folgt,
so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das
Blanko=Indossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei
Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der
Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.
Artikel 37.
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach
61 ihrem