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Stempelgebühren, hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar
(a drittura) gestellt werden.
Artikel 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Pro-
testes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Artikel 55.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Artikel 56.
Befindet sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf
den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt
werden kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Unter meh-
reren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die
meisten Verpflichteten befreit werden.
Artikel 57.
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth-
adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
Artikel 58.
Der Ehrenakzeptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen
Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die
Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß den Honoraten unter Uebersendung
des Protestes von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Benach-
richtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protest-
erhebung zur Post geben. Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die
Unterlasung entstehenden Schaden.
Artikel 59.
Wenn der Ehrenakzeptant unterlassen hat, in seinem Akzepte zu bemerken,
zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat
angesehen.
Artikel 60.
Der Ehrenakzeptant wird den sämmtlichen Nachmännem des Honoraten
durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn
dem Ehrenakzeptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird.
Artikel 61.
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenienten
zu