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zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des
Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber von dem
Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden.
2. Ehrenzahlung.
Artikel 62.
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder
der Kopie Nothadressen oder ein Ehrenakzept, welche auf den Zahlungsort lauten,
so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenakzeptanten zur Zah-
lung vorlegen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem
Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so verliert er den
Regreß gegen den Adressanten oder Honoraten und deren Nachmänner. Weist
der Inhaber die von einem andern Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zu-
rück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des Honoraten.
Artikel 63.
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung
gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. Er tritt durch die Ehren-
ahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.) gegen den Honoraten,
essen Vormänner und den Akzeptanten. ·
Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Dem-
jenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit
werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste
ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel
einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche
durch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der
Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem
Zahlenden eine Provision von 4 Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels.
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten
auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet
sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-
Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels
verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden,
welcher