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einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen
Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsver-
hältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren
Bezeichnung der Person oder des Geschäfts dienen.
Artikel 17.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht
die Namen sämmtlicher Gesellschafter ausgenommen sind, den Namen wenigstens
eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeuten den Zusatze enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines
persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten.
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter,
dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden) auch
darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktien-
gesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien
zerlegt ist.
Artikel 18.
Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstande
ihrer Unternehmung entlehnt sein.
Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma
nicht ausgenommen werden.
Artikel 19.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in
dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, Behufs der Eintragung in
das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unter-
schrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in
beglaubigter Form einzureichen.
Artikel 20.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen
Kaufmann gleiche Vor= und Familiennamen, und will auch er sich derselben als
seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen
sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Artikel 21.
Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer
anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen
Handelsgerichte angemeldet werden.
Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung
er-