Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                              — 491 — 
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
      Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil- 
      weisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver- 
      derb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: 
                 daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Ge- 
                  fahr entstanden ist; 
5) in Ansehung lebender Thiere: 
       daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit 
        dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen 
         Gefahr entstanden ist; 
6) in Ansehung begleiteter Güter: 
      daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Ge- 
       fahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt 
        wird. 
     Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so 
gilt zugleich als bedungen, daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet 
werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen 
Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 
    Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann 
nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch 
Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. 
                                                   Artikel 425. 
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum 
      Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden 
      der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann 
       in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise- 
       Equipagen befinden; 
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben 
       ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist 
       nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. 
       Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. 
                                                       Artikel 426. 
      In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei 
dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, 
kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatze 
für Verlust an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, 
im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne 
Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen 
Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, 
Bundes. Gesetzbl. 1869.                                                  74                                               wenn
	        
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