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1) wenn vor Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder
zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus
dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim-
stimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Aus-
laufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Fracht-
vertrage zu liefernden Güter verhindert wird.
In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von
hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß
nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;
2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das
Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder
beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der
Aufbringung ausgesetzt würden.
Die Ausübung der im Artikel 563. dem Befrachter beigelegten Befugniß
ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Artikel 632.
Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren
geht (Artikel 630. Ziff. 1.), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Be-
frachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß
der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der
Güter reicht.
Artikel 633.
Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das
Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung,
sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren
und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise ver-
bunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles.
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen,
so entscheidet darüber der Richter nach billigem Emessen.
Artikel 634.
Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen
des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des
Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Artikel 504. bis 506.). Der
Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dring-
lichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht,
ent-