Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 535 — 
1) wenn vor Antritt der Reise 
    das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder 
   zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen, 
   der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, 
   der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, 
  die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter aus 
   dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestim- 
    stimmungshafen verboten, 
  durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Aus- 
 laufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Fracht- 
 vertrage zu liefernden Güter verhindert wird. 
       In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von 
hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß 
nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; 
  2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das 
      Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder 
     beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der 
      Aufbringung ausgesetzt würden. 
      Die Ausübung der im Artikel 563. dem Befrachter beigelegten Befugniß 
ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 
                                                      Artikel 632. 
    Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren 
geht (Artikel 630. Ziff. 1.), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Be- 
frachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß 
der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). 
      Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der 
Güter reicht. 
                                                              Artikel 633. 
     Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das 
Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, 
sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren 
und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise ver- 
bunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. 
Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, 
so entscheidet darüber der Richter nach billigem Emessen. 
                                                             Artikel 634. 
       Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen 
des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste des 
Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Artikel 504. bis 506.). Der 
Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dring- 
lichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, 
                                                                                                                                             ent-
	        
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