Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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den; die Deckung des sich hierbei etwa ergebenden Jahresdefizits wird 
von den Garantiemächten geleistet; 
4 . .. . . 
5) von „den Garntiemächten zur Deckungdes Defizus an Zinsen und 
Tilgungsquoten nach Nr. 4. geleisteten Beiträge sind aus den späteren 
Reinerträgen der ebendaselbst bezeichneten Abgaben mit dem Rechte der 
Priorität vor jeder späteren Anleihe den Garantiemächten jährlich nach 
Verhältniß ihrer Beiträge zu erstatten.“ «" 
Z.2. 
Der Bundeskanzler wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 11. Juni 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhaufen 
  
( (Nr. 228.)
	        
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