Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 575 — 
Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegen- 
stände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung 
sich berufen. 
                                                    Artikel 808. 
 Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er 
einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten 
zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatze 
des Artikels 778. und im zweiten Absatze des Artikels 781., in die Rechte des 
Versicherten egen den Dritten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf 
dessen Kosten  eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte 
gegen den Dritten zu ertheilen. 
     Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene 
Rechte beeinträchtigt. 
                                                           Artikel 809. 
     Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der 
See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens ver- 
pflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine 
Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz 
geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden 
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
                                                             Zweiter Abschnitt. 
                                  Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages. 
                                                            Artikel 810. 
      Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene 
Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei 
dem Abschlusse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände an- 
zuzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem 
Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des letzteren, 
sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, 
Einfluß zu üben. 
      Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter 
desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände 
anzuzeigen. 
                                                        Artikel 811. 
   Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer 
bei dem Abschlusse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt werden, 
welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. 
Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt 
jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß 
                                                                                                                                             sie
	        
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