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3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile
nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Artikel 823.), selbst
wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind;
4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallen-
den Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichti-
gung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache.
Artikel 839.
In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grund-
sätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Ver-
pflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Ort im Inlande oder im
Auslande, im Einklange mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Rechte
aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur
großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Ver-
sicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dis-
pache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag,
ohne daß namentlich der Versicherungswerth maaßgebend ist.
Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Ort der Auf-
machung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des
Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden
nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts,
große Haverei sei.
Artikel 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel er-
wähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen
der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
Artikel 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen
Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstim-
mung mit dem am Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch
bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß
der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheili-
gung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nach-
theil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem
Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst
erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Ort der Aufmachung der
Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als
große Haverei behandelt worden ist.
Artikel 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei ge-
hörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens
haf-