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lässig, so ist entweder vor neuer Stempelung die Berichtigung im Sinne dieser
Eichordnung (§. 80.) vorzunehmen, oder durch Vernichtung des früheren Beglau.
bigungszeichens der Gegenstand als für den Verkehr untauglich zu kennzeichnen.
§. 82.
Eichgebühren.
Die Eichungsstellen erheben für die ausgeführten Eichungsarbeiten die in
der Taxe festgesetzten Gebühren. Sie sind aber berechtigt, die Auslagen für etwa
verwendetes Material noch außerdem in Anrechnung zu bringen. Andere als die
in der Taxe für besondere Umstände vorgeschriebenen Ermäßigungen von Gebühren
sind unbedingt untersagt.
§ 83
Eichscheine, Befundbescheinigungen.
Die Eichungsstellen haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen Eich-
scheine oder Befundbescheinigungen auszustellen, auf denen zugleich über die Gebühren
und Auslagen Ouittung ertheilt wird.
§. 84.
Außerordentliche Eichungsarbeiten.
Nach Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung hat die Bundes-Normal-
Eichungskommission über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und
Stempelung zu entscheiden.
Es haben deshalb die Eichungsbehörden derjenigen Aufsichtsbezirke, in welchen
fernerhin die Anordnung besonderer, in dieser Eichordnung nicht aufgenommener
Eichungen und Stempelungen im Interesse des öffentlichen Verkehrs erforderlich
sein wird, bei der --BundesNormalEichungskommission die bezüglichen Anträge zu
stellen. Nach erfolgter Entscheidung sind alsdann die näheren Vorschriften von den
betreffenden Aufsichtsbehörden zu erlassen.
§. 85.
Jährliche Geschäftsübersichten.
Jede Eichungsstelle hat nach Maaßgabe eines von der Bundes- Normal.
Eichungskommission auszugebenden Schemas jährlich eine Zusammenstellung der
von ihr ausgeführten Eichungsarbeiten anzufertigen und ihrer Aufsichtsbehörde
einzusenden.
Sechster Abschnitt.
Uebergangs-Bestimmungen.
§. 86.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eichungsstellen haben zur Beglaubigung von Maaßen und Gewichten,
welche nach den Vorschriften dieser Eichordnung von ihnen geprüft sind, vom 1. Januar
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