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2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren
oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder
durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von
jedem der vertragenden Theile ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der
eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung
der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur
Festhaltung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-
und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder
sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher
der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren
oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem
Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll
verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingegen. werden soll.
Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über
ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungs-
weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster
einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der
Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung
in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich
durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben
Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs beziehungs-
weise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr , be-
ziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstatiet den
früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicher-
heit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontrolmaaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch
in den übrigen Fällen des Art. 5. beiderseitig in Anwendung kommen sollen,
wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem
bezeichneten Zwecke vereinbare Maaß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen
innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B.
zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbar-
lichen Verkehrs (§ 3.) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei
folgende Bestimmungen zu beachten:
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund des