Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                         — 612 — 
2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren 
      oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder 
      durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 
3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von 
      jedem der vertragenden Theile ergehen, soll enthalten: 
a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der 
     eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung 
     der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur 
     Festhaltung der Identität geeignet sind; 
b) die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- 
      und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder 
       sichergestellt worden ist; 
c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung; 
d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher 
       der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren 
       oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem 
       Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll 
       verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingegen. werden soll. 
       Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über 
       ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungs- 
       weise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster 
       einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der 
       Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung 
       in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich 
      durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen,  ob ihm dieselben 
      Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs beziehungs- 
      weise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung 
      keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr , be- 
      ziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstatiet den 
      früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicher- 
      heit die erforderliche Einleitung. 
       B. Ueber die Kontrolmaaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch 
in den übrigen Fällen des Art. 5. beiderseitig in Anwendung kommen sollen, 
wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem 
bezeichneten Zwecke vereinbare Maaß beschränkt und demgemäß im Wesentlichen 
innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. 
zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbar- 
lichen Verkehrs (§ 3.) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei 
folgende Bestimmungen zu beachten: 
       1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund     des 
	        
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