— 613 —
des Art. 5. eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann
auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise
berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung
nicht zur Folge haben.
C. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten,
beziehungsweise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben ect.) sollen gegenseitig geachtet
werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen
Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der
Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits
den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.
D. In allen vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter
Art. 5. Nummer 6. und 7.) sind im Zollverein alle Hauptzollämter und
Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu
versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig
die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich
aus vorzunehmen.
Dagegen sind in den Fällen von Art. 5. Nummer 6. und 7. nur die
von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfer-
tigung befugt.
VI. Zu den Artikeln 4. und 5. des Vertrages.
Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus
gebührenfrei erfolgen.
VII. Zu Artikel 6. des Vertrages.
1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungs-
zeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.
2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben
Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis
zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male
das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischen-
liegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.
Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über er-
folgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind
jedoch nicht ausgeschlossen.
3) Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrs-
anstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden
Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster
Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche
89* Ab