Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 613 — 
         des Art. 5. eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann 
         auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 
2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung 
         oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise 
         berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung 
          nicht zur Folge haben. 
  C. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, 
 beziehungsweise der ein= und wiederausgeführten Gegenstände amtlich                  angelegten 
Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben ect.) sollen gegenseitig geachtet 
werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen 
Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der 
Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits 
den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen. 
               D. In allen vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter 
Art. 5. Nummer 6. und 7.) sind im Zollverein alle Hauptzollämter  und 
Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu 
versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig 
die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich 
aus vorzunehmen. 
          Dagegen sind in den Fällen von Art. 5. Nummer 6. und 7. nur die 
von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Abfer- 
tigung befugt. 
                              VI. Zu den Artikeln 4. und 5. des Vertrages. 
            Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus 
gebührenfrei erfolgen. 
                                         VII. Zu Artikel 6. des Vertrages. 
1) Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungs- 
zeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.  
2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben 
       Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis 
       zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male 
       das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischen- 
       liegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden. 
              Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über er- 
        folgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind 
        jedoch nicht ausgeschlossen. 
3) Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrs-       
      anstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden 
      Waaren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster  
       Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche  
                                                                                            89*                                                             Ab
	        
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